Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

der Firma

 

Stenger Kunststofftechnik GmbH

Senator-Franz-Burda-Str. 5

77871 Renchen

 

 

1. Geltungsbereich

 

1.1       Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

 

1.2       Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

 

1.3       Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

 

 

2. Angebot und Unterlagen

 

2.1       Unser Angebot ist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

 

2.2       Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder abzulehnen.

 

2.3       An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Die enthaltenen technischen Daten (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten. Das gleiche gilt für alle Daten unserer Verkaufsunterlagen. Solche Angaben stellen jedoch keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen Bestätigung durch uns.

 

2.4       Vorrichtungen, Formen und Schablonen, die zur Herstellung der bestellten Ware erforderlich sind, bleiben – unbeschadet Ziffer 1.1 - zum Schutz unserer Verarbeitungsmethoden unser alleiniges Eigentum. Deshalb kann der Käufer nicht die Herausgabe, sondern nur die Vernichtung dieser Gegenstände verlangen. Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verwendung solcher Gegenstände sind wir zu deren Vernichtung berechtigt, sofern sich keine künftige Verwendungsmöglichkeit für Aufträge des Käufers abzeichnet.

 

2.5       Alle Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns auch nach der Auftragsbestätigung vor.

 

 

3. Lieferzeit und Lieferverzug

 

3.1       Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. der gegebenenfalls erforderlichen, endgültigen Festlegung der vom Käufer gewünschten Ausführung.

 

3.2       Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahmebedingung ist oder wenn eine Montageverpflichtung vereinbart ist.

 

3.3       Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als "fix" bezeichnet sind, kann uns der Käufer nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

 

3.4       Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

 

 

3.5       Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von uns in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Soweit wir von der Lieferverpflichtung frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Käufers zurück.

 

3.6       Geraten wir in Lieferverzug ist der Käufer, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht sowie soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.

 

3.7       Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Bei teilweisem Lieferverzug ist der Rücktritt vom ganzen Vertrag jedoch nur möglich, wenn nur teilweise Nacherfüllung für den Käufer nachweisbar ohne Interesse ist. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht.

 

3.8       Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden wir ihm -beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft - die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und nach einer entsprechenden Vorankündigung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

 

4. Lieferung, Gefahrübergang und Versand

 

4.1       Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

 

4.2       Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Käufers.

 

4.3       Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählen wir die Versandart nach bestem Ermessen. Erhöhungen der üblichen Versand- und Zollkosten gehen zu Lasten des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

 

4.4       Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

4.5       Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 

 

 

 

5. Sach- und Rechtsmängel

 

5.1       Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. Dazu unterhalten und praktizieren wir ein eigenständiges Qualitätsmanagement, dass sich an den Vorschriften DIN ISO 9000 ff. orientiert. Eine Zertifizierung ist derzeit nicht vorgesehen.

 

5.2       Die von uns gelieferten und verarbeiteten Kunststoffe unterliegen herstellungsbedingt gewissen Toleranzen, die wir gegebenenfalls anzufragen bitten. So genannte Schönheitsfehler, insbesondere geringfügige Kratzer und Haarrisse, unbedeutende Einschlüsse und Erhebungen können nicht beanstandet werden. Die Verformung der Kunststoffe können unvermeidliche Schwankungen der Materialdicke sowie eine Verzeichnung in der Durchsicht zur Folge haben. Können solche Mängel vom Käufer an bestimmten Stellen nicht in Kauf genommen werden, so muss uns dies der Käufer im Voraus mitteilen.

 

5.3       Die von uns hergestellten Teile entsprechen – soweit erforderlich den deutschen DIN-Normen. Beabsichtigt der Käufer, die von uns gelieferte Ware ins Ausland zu versenden oder selbst dort einzusetzen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die im Ausland einzuhaltenden Normen, die über die deutschen DIN-Normen hinausgehen, erfüllt werden. Von einer entsprechenden Haftung stellt der Käufer uns schon jetzt frei.

 

5.4       Soweit unsere Leistung einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, der nicht auf die unter Ziffer 5.2 genannte Materialbeschaffenheit zurückgeht und dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Käufer nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Käufers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.

 

5.5       Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 7 die Vergütung zu mindern oder sofern unsere Pflichtverletzung nicht nur unerheblich ist bzw. die nur teilweise Vertragserfüllung für den Käufer nachweislich ohne Interesse ist - vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.6       Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel ist, dass

 

a) diese nicht auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind beruhen.

 

b) der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder, wenn Mängel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.

 

c) der Käufer unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 6.9 - nicht in Zahlungsverzug ist.

 

 

 

 

 

 

5.7       Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Käufer uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden wobei wir sofort zu verständigen sind oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Ansonsten hat der Käufer bis zur Einigung über die Berechtigung der Mängelrüge und Beseitigung des Mangels die Ware unverändert zu lassen.

 

5.8       Mängelansprüche verjähren in 6 Monaten ab Warenübergabe. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

 

5.9       Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 5.3 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Käufer wegen eines Mangels der neu hergestellten Ware in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Käufer geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Käufers.

 

5.10      Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

 

 

6. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

 

6.1       Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.

 

6.2       Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadenersatzansprüche in 12 Monaten.

 

6.3       Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Käufers.

 

6.4       Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die gesetzlich vorgeschriebene Produkthaftpflichtversicherung wurde von uns abgeschlossen. Darüber hinausgehende Versicherungen bleiben unserem Ermessen vorbehalten.

 

6.5       Aufwendungsersatzansprüche des Käufers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

 

6.6       Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1       Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt durch uns. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

 

7.2       Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von uns für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Käufer bereits jetzt an uns ab.

 

7.3       Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

 

7.4       Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

7.5       Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

 

7.6       Wird die gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

 

7.7       Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

7.8       Soweit das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, können wir alle Rechte ausüben, die wir uns am Liefergegenstand vorbehalten können. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen wollen.

 

 

 

 

 

8. Preise und Zahlungsbedingungen

 

8.1       Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten für Vorrichtungen, Formen und Schablonen, die zur Herstellung der bestellten Ware notwendig sind, trägt – unbeschadet Ziffer 2.4 – der Käufer.

 

8.2       Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf von 6 Wochen seit dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Erhöhungen der Preisfaktoren, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

 

8.3       Soweit sich nicht aus einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

8.4       Soweit keine entgegenstehenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug 30 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen werden mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Vereinbarung der Lieferung gegen Nachnahme, Vorauszahlung oder sofortige Kasse bei Abholung bleibt vorbehalten.

 

8.5       Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer. Nach Annahme der Wechsel sind wir berechtigt, diese zurückzugeben, falls deren Annahme von der Landeszentralbank verweigert wird.

 

8.6       Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Käufer nicht zu.

 

8.7       Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt, ist der Käufer verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an deren Erbringung mitzuwirken. Für innergemeinschaftliche Lieferungen nach §6 a UStG hat der Käufer seine USt-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und Belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken. Wird die Umsatzsteuerfreiheit vom Finanzamt nicht anerkannt, so hat der Käufer uns von der Umsatzsteuer, von Zinsen, von Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenkosten freizustellen bzw. an uns zu zahlen, es sei denn, dass die Nichtanerkennung von uns zu vertreten ist. Zur Einlegung von Rechtsbehelfen sind wir auf Verlangen des Käufers nur verpflichtet, wenn dieser neben der Freistellung nach vorstehendem Absatz einen angemessenen Kostenvorschuss für das Rechtsbehelfsverfahren leistet.

 

8.8       Werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung insbesondere eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank, Auskunftei oder eines mit dem Käufer in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen, gegebenenfalls unter Rückgabe der Akzepte, sofort zur Zahlung fällig.

 

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

9.1       Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist unser Geschäftssitz in Renchen.

 

9.2       Gerichtsstand ist Freiburg i. Br. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

9.3       Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Regeln des Internationalen Privatrechts.

 

9.4       Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.

 

 

 

 

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